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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: 2 U 48/99
Rechtsgebiete: StHG, OBG, BGB, GG, ZPO


Vorschriften:

StHG § 1
StHG § 4 Abs. 1
StHG § 4 Abs. 3
OBG § 38
BGB § 839
GG Art. 34
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 701 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Schlußurteil

Anlage zum Protokoll vom 17. Juli 2001

verkündet am 17. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. F, die Richterin am Oberlandesgericht R-R und den Richter am Oberlandesgericht C

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 100/98 - wird auch im übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch unbefristete und selbstschuldnerische Büroschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Beschwer der Klägerin: 704.097,36 DM.

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zum Erlaß des Teilurteils vom 4. April 2000 wird auf dessen Tatbestand Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet nunmehr, der Wert des Grundstücks belaufe sich auf höchstens 20.000,00 DM.

Sie meint, sie habe auf das ihr vorliegende von der Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagten) stammende Schriftstück vom 2. Januar 1991 vertrauen dürfen. Aus dem Schreiben ergebe sich eine verbindliche Auskunft der Beklagten hinsichtlich der zulässigen Bebauung des Grundstücks. Mit Schriftsatz vom 17. November 2000 hat die Klägerin vorgetragen, sie glaube, daß Herr P am 2. Januar 1991 Herrn S aufgesucht habe, um sich von diesem den "Auszug aus der Bauleitplanung" unterschreiben zu lassen. Herr P habe das mit der Unterschrift des Herrn S versehene Schriftstück zu Herrn R gebracht, weil dieser über ein Telefaxgerät verfügt habe, damit das Schreiben der Klägerin übermittelt werden konnte. Bei Abfassung dieses Schriftsatzes gingen die Parteien noch davon aus, daß Herr P seit dem 1. Januar 1991 nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt und ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist jedoch im Verlauf des weiteren Verfahrens nach der Aussage des Zeugen S vom 20. März 2001 unstreitig geworden, daß Herr S seit September 1990 bei der Beklagten Leiter des Stadtplanungsamtes und Herr P zunächst bis Juni 1990 Stadtbaudirektor und sodann bis zum 28. Februar 1991 Sachbearbeiter für Liegenschaftsangelegenheiten bei der Beklagten war. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 trägt die Klägerin ergänzend vor, es sei unerheblich, ob Herr S das Schreiben vom 2. Januar 1991 als behördeninternes Schriftstück unterzeichnet habe, da dies im Inhalt des Schreibens nicht zum Ausdruck komme. Außerdem komme es nicht darauf an, auf welchem Weg das Schriftstück über Herrn R an sie gelangt sei. Insbesondere mache es keinen Unterschied, ob Herr S oder Herr P die Übersendung veranlaßt hätten.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des am 10. Februar 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), 11 O 100/98, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin. 507.416,69 DM nebst 4 % Zinsen p. a. seit dem 2. Februar 1998 sowie nebst weiteren 196.980.67 DM Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen:

Die Beklagte behauptet, die Pläne, die Vertretern der Klägerin im November 1990 gezeigt worden sein sollen, hätten deutlich die Aufschrift "Entwurf des Flächennutzungsplanes" getragen.

Sie behauptet weiter, Herr S habe das Schreiben vom 2. Januar 1991 als internes Papier zur Fixierung von Planungsvorgaben für einen noch aufzustellenden Vorhaben- und Erschließungsplan unterzeichnet. Es sei unklar, wie die Klägerin in den Besitz des Schriftstücks gelangt sei, da jedenfalls die Beklagte es weder der Klägerin noch Herrn R übermittelt habe. Sollte Herr P der Klägerin das Schriftstück zugeleitet haben, so sei dies jedenfalls ohne Wissen und Wollen der Beklagten geschehen. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, daß das Papier bei Unterzeichnung durch Herrn S weder einen Adressaten, noch Stempel und Unterschrift der Klägerin getragen habe und daß die Größe mit 2000 m² angegeben gewesen sei, was insgesamt unstreitig ist.

Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, Herr S müsse das Schriftstück mindestens zweimal unterschrieben haben. Eine etwaige Aufschrift "Entwurf" auf vorgelegten Plänen sei ihren Vertretern jedenfalls nicht aufgefallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Dezember 2000 über die Umstände der Unterzeichnung des Schriftstücks vom 2. Januar 1991 durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 20. März 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist auch gegenüber der Beklagten unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Stadt B kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 18. Februar 1991 zu.

Ein Anspruch nach § 1 StHG scheidet schon deshalb aus, weil er verjährt wäre. Ansprüche aus dem StHG verjähren gemäß § 4 Abs. 1 StHG innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung vom Schaden. Die Klägerin hat spätestens seit der Zustellung des Beschlusses des OVG vom 4. Juni 1996, mithin am 11. Juni 1996, Kenntnis von ihrem Schaden erlangt. Eine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch Anmeldung der Ansprüche gemäß § 4 Abs. 3 StHG ist zwar gegenüber der Beklagten Ende 1992 erfolgt. Die Beklagte hat den Anspruch jedoch bereits mit Schreiben vom 16. November 1992 zurückgewiesen. Die Verhandlungen sind nachdem eigenen Vortrag der Klägerin auf Seite 9 der Klageschrift spätestens Ende Februar 1993 abgebrochen worden. Für eine Unterbrechung oder auch nur Hemmung nach dem 11. Juni 1996 ist nichts ersichtlich. Ansprüche nach dem StHG sind somit mit Ablauf des 11. Juni 1997 verjährt. Die Klage ist dagegen erst am 9. März 1998 beim Landgericht eingegangen. Überdies scheitert ein Anspruch nach § 1 StHG aus den unten zur Amtshaftung dargelegten Erwägungen.

Ein Anspruch aus § 38 OBG scheidet ebenfalls aus, da dieses Gesetz erst am 24. Dezember 1991 in Kraft getreten ist. Handlungen der Beklagten, die eine Amtspflichtverletzung begründen können, liegen zeitlich davor.

Auch ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit von falschen Auskünften der Beklagten das Grundstück in Bernau erworben.

Eine amtliche Auskunft liegt vor, wenn aus Sicht des verständigen Empfängers ein Beamter eine Mitteilung zu gegenwärtigen Tatsachen macht. Es ist dabei die Amtspflicht des Beamten, die Auskunft dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen; selbst wenn eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht bestand, oder der Beamte zu ihrer Erteilung nicht befugt war (BGH NJW 1980, 2573/2574; 1980, 2676; 1994, 2087/2090; der erkennende Senat in DtZ 1996, 381; jeweils m.w.N.). Diese Amtspflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Auskunft ereilt wird, so daß der Empfänger, wie er die Auskunft nach seinen erkennbaren Vorstellungen verstehen kann, entsprechend disponieren darf. Zu den Pflichten des Beamten gehört es auch, gegebenenfalls auf Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen der Auskunft hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch im Bereich des öffentlichen Baurechts, da in diesem Bereich Auskünfte häufig Grundlage erheblicher Vermögensdispositionen sind (BGH NJW 1994, 2087/2090 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen amtshaftungsrechtlichen Schutz des auf die Auskunft gegründeten Vertrauens. Dieses Vertrauen ist aber dann nicht schutzwürdig, wenn der Empfänger der Erklärung selbst erkennt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß die ereilte Auskunft unrichtig ist und mit der Rechtslage nicht in Einklang steht. In diesem Fall scheidet die Auskunft als Verläßlichkeitsgrundlage für etwaige Vermögensdispositionen des Empfängers aus (BGHZ 117, 83/90; BGH NJW 1994, 2087/2090; NVwZ 1997, 714/718; der erkennende Senat in DtZ 1996,381/J83).

Hier hat, nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin, Herr P ihr im November 1990 als Beamter der Beklagten eine Auskunft erteilt, nämlich, daß das von der Klägerin ins Auge gefaßte Grundstück in B mit einem gewerblich zu nutzenden Gebäude bebaut werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war Herr P jedenfalls allein Mitarbeiter der Beklagten und Beamter im haftungsrechtlichen Sinn. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob Herr P die von der Klägerin behauptete Erklärung abgegeben hat oder ob er vielmehr, so die Beklagte, stets darauf hingewiesen hat, daß das Grundstück im unbeplanten Außenbereich liege. Denn jedenfalls hat die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht auf die Richtigkeit dieser mündlichen Erklärung des Herrn P vertraut. Denn sie hat nicht etwa nach den Gesprächen Ende 1990 das Grundstück erworben. Sie hat nicht nur eine Teilungsgenehmigung beim Landkreis eingeholt, sondern beruft sich darauf, gerade durch das Schreiben vom 2. Januar 1991 in der Vorstellung bestärkt worden zu sein, die möglicherweise der Zeuge P bereits zuvor hervorgerufen hatte. Insgesamt läßt sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen, daß sie allein aufgrund der mündlichen Angaben des Herrn P keine Vermögensdisposition getroffen hat, sondern erst aufgrund der vermeintlichen schriftlichen Zusage über die Bebaubarkeit des Grundstücks.

Aber auch das Schriftstück vom 2. Januar 1991 stellt keine als Verläßlichkeitsgrundlage geeignete Auskunft der Beklagten dar, auch wenn man insoweit auf den Empfängerhorizont der Klägerin abstellt. Die Klägerin durfte dieses Schriftstück schon nicht als Auskunft über die gegenwärtige Bebaubarkeit des Grundstücks in B verstehen, keinesfalls aber durfte sie darauf vertrauen, daß es sich um eine rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten handelte. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen S ist der Senat davon überzeugt, daß dieser als Leiter des Bauplanungsamtes der Beklagten der Klägerin weder eine Auskunft erteilen wollte, noch eine solche erteilt hat. Wie der Zeuge nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Detail erläutert hat, war sein damaliger Mitarbeiter, der noch als Sachbearbeiter im Liegenschaftsamt der Beklagten tätige Herr P an den Zeugen herangetreten und habe mitgeteilt, daß eine Firma auf dem Grundstück A Chaussee gewerblich bauen wolle. Herr P habe ganz allgemein angefragt, welche Obergrenzen es für die Grundstücksnutzung gebe. Daraufhin habe der Zeuge Herrn P auf den Entwurf des Flächennutzungsplanes und die Regelungen der Baunutzungsverordnung verwiesen. Sodann sei Herr P mit dem Schriftstück, überschrieben mit "Auszug aus der Bauleitplanung der Stadt B" zu ihm gekommen. Das Schriftstück habe zwar die Zeile "Antragsteller" enthalten, dort sei jedoch nichts eingetragen gewesen. Er habe das Ansinnen des Herrn P so verstanden, daß dieser zur Vorbereitung von Gesprächen mit der Interessentin über einen noch abzuschließenden Vorhaben- und Erschließungsplan über das betreffende Grundstück habe wissen wollen, welche Obergrenze für eine etwaige Bebauung möglich sei. Auf Wunsch seines Mitarbeiters habe er das Schriftstück unterzeichnet in der Meinung, dieses werde der Klägerin allenfalls als Gesprächsgrundlage zugänglich gemacht. Es habe keinesfalls als Schreiben an die Klägerin nach außen gehen sollen. Der Senat hält diese Aussage für in sich schlüssig und nachvollziehbar aus den üblichen behördeninternen Vorgängen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß ein Sachbearbeiter sich im Hinblick auf noch zu führende Gespräche mit außenstehenden Dritten beim zuständigen Amtsleiter dergestalt absichert, daß er sich bestimmte Vorgaben gegenzeichnen läßt. Auch die äußere Gestaltung des Schriftstücks vom 02.01.1991 spricht nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen, da es insbesondere keinen Adressaten aufweist und auch nicht als Schreiben an einen bestimmten außenstehenden Dritten aufgefaßt werden kann. Es enthält weder Anrede noch Grußformel. Daß eine Zeile "Antragsteller" vorhanden war, konnte der Zeuge ohne weiteres so auffassen, daß diese für einen noch auszuhandelnden Vorhaben- und Erschließungsträger gedacht war. Da der Zeuge auch zuvor mit der Klägerin keinen Kontakt gehabt hatte, es aber nahegelegen hätte, daß er als zuständiger Leiter des Stadtplanungsamtes mit der Angelegenheit befaßt worden wäre, wenn eine offizielle Anfrage hätte gestellt werden sollen, durfte er ohne weiteres davon ausgehen, das Schriftstück werde nur für den internen Amtsgebrauch benötigt. Ob der Zeuge eine oder zwei Ausfertigungen des Schriftstücks unterzeichnet hat, wonach er nicht ausdrücklich befragt worden ist, hält der Senat insoweit für unerheblich. Den Inhalt der Aussage des Zeugen im übrigen stellte eine doppelte Ausfertigung nicht in Zweifel, zumal der Zeuge davon ausging, das Schreiben hätte ohne weiteres als Informationsgrundlage für noch zu führende Verhandlungen benutzt werden können.

Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S steht fest, daß er für die Beklagte keine Auskunft an die Klägerin über die Bebaubarkeit des Grundstücks A Chaussee erteilt hat. Die Klägerin durfte das ihr zugegangene Schriftstück auch nicht als Auskunft der Beklagten verstehen. Zwar deuten die Angabe "Stadtverwaltung B" und die Unterschrift des "Amtsleiters Planung" darauf hin, daß das Schreiben von der Beklagten herrührt. Es ist jedoch nicht ausdrücklich an die Klägerin adressiert. Außerdem ist als Flurstück die Bezeichnung "115/2" und als Größe "2000 m²" angegeben. Die Klägerin wollte demgegenüber ein Grundstück erwerben, das 20.000 m² groß war und die Flurbezeichnung 15/2 trug. Die Klägerin konnte schon deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich das Schreiben tatsächlich auf das von ihr ins Auge gefaßte Grundstück beziehen sollte. Des weiteren ist in dem Schreiben die Zeile "Antragsteller" vorgesehen, über der folgender Text steht: "Der Antragsteller verpflichtet sich, keine Forderungen zur Erschließung an die Stadtverwaltung zu stellen". Es wird nicht erwähnt, um welchen Antrag es sich handeln soll. Die Klägerin hat hierzu ebenfalls keine Erläuterung abgegeben. Da sie keinen Antrag stellen, sondern ein Grundstück erwerben wollte, hätte auch diese Zeile sie daran zweifeln lassen müssen, welchem Zweck das Schreiben dienen sollte. Schließlich sprechen auch die Begleitumstände, unter denen die Klägerin das Schreiben erlangt hat, dagegen, es ohne weiteres als Auskunft über die gegenwärtige Bebaubarkeit zu verstehen. So ist das Schreiben nicht etwa direkt durch die Beklagte an die Klägerin gelangt, sondern durch Herrn R. Ein Anschreiben der Beklagten, des den Inhalt des Schreibens näher erläutert hätte, fehlt. Auch das Anschreiben, mit dem Herr R der Klägerin das Schreiben vom 02.01.1991, bezeichnet als "Bauleitungsplan", zugefaxt hatte, läßt keinerlei Schluß darauf zu, wie er in dessen Besitz gelangt war. Die Klägerin hatte zuvor mit Herrn S, der das Papier unterzeichnet hatte, keinerlei Kontakt. Der Name P wird weder im Schriftstück vom 02.01.1991 erwähnt noch im Anschreiben des Hern R. Die Klägerin konnte deshalb auch nicht davon ausgehen, es würde mit dem Schreiben an Vorgespräche angeknüpft. Die Klägerin hat sich auch nicht in der Lage gesehen, zu den näheren Umständen, unter denen das Schreiben an Herrn R gelangt ist, vorzutragen. Es hätte jedoch ihr oblegen, angesichts der erwähnten inhaltlichen Auffälligkeiten des Schreibens dazu vorzutragen, aufgrund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte sie hätte entnehmen können, daß das Schriftstück vom 02.01.1991 eine Auskunft der Beklagten ihr gegenüber darstellen sollte. Der ursprüngliche Vortrag der Klägerin, wonach der Zeuge S Herrn P das Schriftstück überreicht haben sollte, ist jedenfalls nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin zu begründen. Denn Herr P war am 2. Januar 1991 nicht etwa lediglich ein Mitarbeiter und Vertreter der Klägerin, dem der Zeuge S das Schreiben im Namen der Beklagten für die Klägerin ausgehändigt haben könnte. Herr war vielmehr jedenfalls für die Beklagte tätig, so daß die Aushändigung des Schriftstücks durch den Zeugen S an Herrn P sich als rein innerdienstlichen Vorgang darstellt und nicht als eine Auskunftserteilung an einen befugten Vertreter der Klägerin. Anstelle von konkretem Sachvortrag reicht es nicht aus, wenn die Klägerin meint, das Schriftstück sei irgendwie über Herrn P in ihre Hände gelangt. Wenn Herr P zu diesem Zeitpunkt bereits für die Klägerin tätig war, wozu sich diese nach der Aussage des Zeugen S nicht ausdrücklich erklärt hat, während er gleichzeitig im Dienst der Beklagten stand, so müßte sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß der für sie handelnde Herr P das Papier möglicherweise unberechtigt, jedenfalls aber in Kenntnis der Tatsache, daß es nicht als Auskunft den innerdienstlichen Bereich der Beklagten verlassen sollte, verschafft hätte. Mangels konkreten Sachvortrages der Klägerin kann jedenfalls nach der Aussage des Zeugen S nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die Umstände des Zugangs des Schreibens vom 2. Januar 1991 bei der Klägerin geeignet waren, in dieser das Vertrauen zu erwecken, es handele sich um eine autorisierte Auskunft der Beklagten. Angesichts der Unklarheiten, die sich schon aus dem Inhalt des Schreibens ergeben, reicht es nicht aus, daß sich die Klägerin schlicht im Besitz des Schreibens befindet. Hätte festgestellt werden können, daß das Schreiben als Auskunft durch einen Vertreter der Beklagten der Klägerin übermittelt werden sollte, so wäre es unerheblich, auf welchem Wege die Klägerin das Schreiben erlangt hat. Da hier jedoch im Gegenteil festzustellen ist, daß das Schreiben nicht mit dem Willen der Beklagten in den Außenbereich gelangt ist, war es allein Sache der Klägerin, alle Umstände im einzelnen darzulegen, die den Schluß auf eine drittschützende Auskunft der Beklagten zulassen. Da hinreichende Anhaltspunkte hierfür nicht dargetan sind, hat die Klägerin eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig behauptet.

Der Senat brauchte nach der Vernehmung des Zeugen S die Beweisbeschlüsse im übrigen nicht weiter auszuführen, da deren Grundlage die bis dahin unstreitige Tatsache war, daß Herr P ab dem 1. Januar 1991 ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Nachdem unstreitig geworden war, daß Herr P jedoch bis Ende Februar 1991 für die Beklagte tätig war, kam es für die Entscheidung auf die Fragen der, ursprünglichen Beweisbeschlüsse nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 701 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer erfolgt gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 704.097,36 DM.

Ende der Entscheidung

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